Sonstiges
Kündigungsgrund: Wahnvorstellungen bei Arbeiternehmer
Mainz (dpa) - Wahnvorstellungen eines Beschäftigten, die zu einer Arbeitsverweigerung führen, berechtigen den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Freitag veröffentlichten Urteil. Nach Meinung der Richter gilt dies insbesondere, wenn der Mitarbeiter eine betriebsärztliche Untersuchung verweigert (Az.: 2 Sa 488/04). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers ab. Der Kläger hatte seine Arbeitsleistung weitgehend mit der Begründung eingestellt, er sei Opfer eines Anschlags geworden. Dieses Ereignis habe er bisher nicht psychisch verarbeitet. Der Arbeitgeber hielt dem entgegen, er wisse nicht, von welchem Anschlag der Kläger spreche. Er vermute, es handele sich um Wahnvorstellungen. Auch vor dem LAG wollte der Kläger keine näheren Angaben zu dem angeblichen Anschlag machen. Vor diesem Hintergrund sah das LAG die fristlose Kündigung als berechtigt an. Zwar sei eine Krankheit isoliert betrachtet kein Kündigungsgrund. Dies sei bei einer «negativen Zukunftsprognose» aber anders zu bewerten. So liege der Fall hier, da mangels Behandlungswillen des Klägers eine Besserung nicht zu erwarten sei.
Quelle: Netdoktor.de vom 29.01.2005
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